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Arbeitnehmerveranlagung

Easyrider16 07.01.2010 - 13:09 613175 2835 Thread rating
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ccr


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Zitat
Arbeitskleidung
Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden. Dazu zählen die Ausgaben für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird. Werbungskosten sind zB:
* Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel
* Stützschuhe und -strümpfe bei stehenden Berufen
* Kochanzug, Fleischerschürze
* Uniformen oder mit einem Firmenemblem versehene Dienstanzüge, die Uniformcharakter haben, sowie dazugehörige Accessoires (Mascherl, Krawatte)

https://www.bmf.gv.at/steuern/arbei...ungskosten.html

RIDDLER

Dual CPU-Fetischist
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Ja, das ist mir alles bewusst, aber es wurde damals bewilligt.
Ich kann ja auch nichts dafür, dass das FA mein Geld nicht haben will :p

lagwagon

bierfräser
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2 fragen, vielleicht kennt sich da einer aus bzw. hat eine ähnliche Situation.

1.) ich habe einen eigenen, abgetrennten Raum als Homeoffice. Man kann schon glaubhaft machen, dass ich den Raum nur als Arbeitszimmer nutze. Jedoch arbeite ich da meistens nur 2 Tage die Woche, manchmal auch die ganze Woche. Kann man das bei der ANV angeben? Wenn ja, wie müsste ich die Höhe des Betrages berechnen? (Haus = Eigentum)

2.) ich bin beruflich die restliche Zeit unterwegs, bekomme aber kein Tag- oder Nächtigungsgeld, da ich prinzipiell alles mit der Firmenkreditkarte abrechnen kann bzw. alles was ich privat auslege, als Reisekosten/Spesen wieder zurückbekomme. Hab ich trotzdem Anspruch auf Angabe der Differenzen am Tag-/Nächtigungsgeld? Ich kanns mir zwar nicht ganz vorstellen, da ich selber keine finanziellen Aufwendungen habe bzw. alles erstattet wird...

ccr


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1) eher nicht, weil es vermutlich nicht den Mittelpunkt Deiner Berufstätigkeit bildet (Du hast vermutlich auch einen Arbeitsplatz bei Deinem Arbeitgeber, und bist ja viel auf Dienstreisen wenn ich das richtig im Kopf habe)
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbei...l#Arbeitszimmer

Das wäre aber eventuell noch mit einem Steuerberater zu diskutieren. Normalerweise gilt das aber nur für Menschen, die tatsächlich ausschließlich von daheim aus arbeiten.

2) nein, nur tatsächliche Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber abgegolten werden

lagwagon

bierfräser
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ok danke für die info. hast recht, mittelpunkt meiner arbeit ist das homeoffice nicht wirklich.
steuerberater hätte ich mir auch schon gedacht, aber der hiesige im ort macht das nur auf stundenlohnbasis und da kanns dann schon sein, dass das was der mehr bringen würde, als ich selber raushole, für seinen stundenlohn draufgeht, oder eher mehr...

ich tu mir da schon immer recht viel an und suche mir immer wieder aufs neue, das ganze zeugs raus und rechne zusammen. aber ich bin mir sicher, dass ich auch was angebe, was ich nicht angeben dürfte und dafür was nicht angebe, weil ichs nicht besser weiss... jedes jahr wieder ein kampf bzw. dieses jahr muss/darf ichs sogar für 2 jahre machen, weil ich letztes jahr vergessen habe... (und auch noch für 2 personen!)

ccr, jetzt hilfst mir da auch weiter, du spezialist :) thx

b_d

pixel imperfect
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so, für 2017 ist mal beantragt, jedoch habe ich eine andere frage:

ich hab erst bei diesem antrag festgestellt, dass mir eine pendlerpauschale zusteht. diese wurde mir seit 2016 von der arbeit entzogen, weil es einen werkverkehr gibt. auf anfrage habe ich herausgefunden, dass ich diese aber trotzdem beziehen kann, weil ich den werkverkehr nicht (!) nutze und aufgrund der km-leistung nachweisen kann, dass ich mit dem privaten auto fahre.

nun das problem: für 2016 habe ich den antrag natürlich schon gestellt und erhalten. kann/soll ich das einfach für 2017 mit reinnehmen? ist ja aber falsch, weil da steht wirklich für das jeweilige jahr. wie tue ich da jetzt? das wären so 200-300 € in etwa ... also net grad wenig.
Bearbeitet von b_d am 17.01.2018, 12:08

berndy2001

Komasäufer
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In der Veranlagung 2017 kannst du eine Pendlerpauschale für 2017 reinnehmen.
Du kannst probieren die ANV für 2016 "wiederaufzuenehmen", anspruch hast du aber keinen darauf, da du vergessen hast.

b_d

pixel imperfect
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für 2017 würd ichs wie gesagt ja eh auch als "falsch" sehen. ok wiederaufnahme, kannte ich nicht, schau ich mir mal an. danke!

AbSailer

boo hoo wendy
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Zitat aus einem Post von brain_death
für 2017 würd ichs wie gesagt ja eh auch als "falsch" sehen. ok wiederaufnahme, kannte ich nicht, schau ich mir mal an. danke!

Aufrollung einer bereits gemachten ANV geht, entscheidet aber das jeweilige FA ob sie es zulassen oder nicht.

Bei mir wurde 1 Jahr lang eine falsche Pendlerpauschale abgerechnet (bin ich erst Monate nach der bereits gemachten ANV draufgekommen, dass mein damaliger Arbeitgeber das falsch eingetragen hat).

Viel Glück :)

Dreamforcer

New world Order
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ich hätt da auch ne frage zur pendlerpauschale, wir haben in unseren Büro fixe öffnungszeiten, normal 9-18, ich arbeit aber auch oftmals länger (keine überstunden - ne art gleitzeit ). Jetzt ist es so wenn ich die berechnung zu den büro öffnungszeigen machen hätte ich die möglichkeit öffies zu nutzen, und bekomm da nur die kleine pendlerpauschale bis 40km. Wenn ich allerdings rechne, dass ich erst um 19 uhr aus dem Büro komme, hätte ich keine Öffies mehr zum nehmen und würde daher die große bekommen.

ist das ein 50% und mehr der arbeitszeiten muss bis wwi 19 uhr gehen um die große Pauschale zu bekommen ? hat da jemand eine Ahnung ?

hctuB

Bloody Newbie
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Steht eh im Pendlerrechner und ja ist gestaffelt

Dreamforcer

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ich finds a frechheit dass es keine zeitliche gesamt obergrenze gitb mit den öffis bin ich knapp 14h am tag bei der "arbeit", fahr ich selbst kommt ich auf bissi über 11. ist aber zumutbar laut pendler rechner nervig

XeroXs

doh
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Zitat aus einem Post von Dreamforcer
ich finds a frechheit dass es keine zeitliche gesamt obergrenze gitb mit den öffis bin ich knapp 14h am tag bei der "arbeit", fahr ich selbst kommt ich auf bissi über 11. ist aber zumutbar laut pendler rechner nervig

Sicher gibts die:
Zitat
Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar, bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar. Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Dreamforcer

New world Order
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das gilt aber nur pro fahrtrichtung wenn ich das richtig interpretiere auf der seite.
kann man da glaubts ihr persönlich mit jemdanden beim FA reden um die Situation zu erläutern ?

XeroXs

doh
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Ja gilt pro Fahrtrichtung

Prinzipiell gehts um deine Tatsächlich geleisteten Fahrten - wenn deine Stundenaufzeichnungen bestätigen dass du im Jahresschnitt >10 Tage im Monat zu diesen Zeiten unterwegs warst dann hast du auch auf die große Anspruch. Falls nicht schauts wohl schlecht aus. Ob man das aliquot irgendwie regeln kann weiß ich nicht, das sagt dir aber bestimmt dein Finanzamt bzw die Hotline
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