Hallo, ich habe einen alten Fernseher ohne DVB-T/DVB-T2 Tuner. Bin ich meldungspflichtig?Ich berufe mich dabei auf §1 RGG.
Links siehe unten.@GIS: Nach 5 Minuten in der kostenpflichten Schleife hab ich aufgelegt und mich an den Chat gewannt. Es folgt dessen Protokoll:
Monika: Hallo, wie kann ich Ihnen helfen?
ICH: Guten Tag, wenn ich einen alten Fernseher besitze, der über KEINEN DVB-T oder DVB-T2-Tuner besitzt, bin ich meldepflichtig?
Monika: Hallo, können Sie mir bitte Ihre Anschrift oder Ihre GIS Teilnehmernummer bekanntgeben?
ICH: (lol, sicher ned) nein; Ich benötige nur die Information; danke
Monika: Wenn Sie ein Fernsehgerät besitzten, ist dieses Melde- und Gebührenpflichtig. Sie können uns eine Bestätigung senden, dass Ihr Fernsehgerät keinen Tuner besitzt.
ICH: Ich zitiere §1 RGG:
"§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."ICH: Da das Gerät eben dieses NICHT wahrnehmbar macht, bin ich der Meinung, dass ich damit nicht Rundfunkteilnehmer bin
Monika: ich habe Ihnen geschrieben, dass Sie uns eine Bestätigung senden können, dann prüfen wir Ihr Anliegen nochmals.
ICH: (WTF) Dh. ein Fernseher, der kein Fernsehen empfangen kann ist meldepflichtig, aber ein Monitor, der dies auch nicht kann nicht?
Monika: Grundsätzlich gilt somit: Wenn Sie Geräte besitzen, die Rundfunktechnologien verwenden, handelt es sich um Rundfunkempfangseinrichtungen. Diese sind melde- und gebührenpflichtig. Unabhängig davon, wie oft Sie die Geräte einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.
ICH: Können Sie mir bitte die Quelle des Zitats mitliefern? Danke!
ICH: Und bzgl. "Sie können uns eine Bestätigung senden, dass Ihr Fernsehgerät keinen Tuner besitzt.". Wie funktioniert das?
ICH: Fr. Monika?
Monika: Ro2015/15/0015
Monika: ..und eine Bestätigung vom Elektrofachhändler, dass das Geräte keine Rundfunktechnologien verwendet. Ebenso den Vermerk der Seriennummer vom Gerät.
Monika: und ich habe noch 2 Chats neben Ihrem Chat.
ICH: OK. Dh. selbst wenn der Fernseher lt. RGG keinen Rundfunk
unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht (weil er dies nach Umstellung zu DVB-T2 nicht mehr kann), handelt es sich um ein Rundfunkgerät lt. Ro2015/15/0015, da er die Rundfunktechnologie (
unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs- und Empfangstechnik) verwendet. Ist das korrekt?
Monika: Bitte wenden Sie sich schriftlich an uns incl. Ihrer Daten bzw. einer Rückrufnummer.
Monika: ich denke ich habe Ihnen die Informationen geben . Telefonisch geht es sicher leichter zu klären.
ICH: Ja, da war ich leider 5Min in der Schleife, ist mir leider zu teuer...
ICH: Ich wünsche Ihnen jedenfalls frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2017!
Monika: Danke, ich Ihnen auch.
... PROTOKOLL ENDESo wie das jetzt für mich aussieht, ist das Gesetz dzt. so (
komfortabel für die GIS) ausgelegt, dass jede Rundfunkempfangseinrichtung (
ob sie nun empfängt oder nicht) melde- und gebührenpflichtig ist.
Bis halt wieder jemand zum OGH pilgert um festzustellen, dass ich mit dem Fernseher auch Netflix schauen und PS4 spielen kann.
(Analog zu Ro 2015/15/00153:
Ein Computer mit einem Webbrowser werde aber regelmäßig vorrangig für andere Zwecke verwendet und nicht in erster Linie dazu, um damit gestreamte Programme wie Webradio abzurufen.
Sie seien somit nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmt, sodass auch daraus abzuleiten sei, dass keine Rundfunkempfangseinrichtung vorliege....)- SimpliTV ist bereits abgemeldet, GIS hat sich auf die Abmeldung per Einschreiben nicht gerührt. Mal auf den Kontoauszug warten.
- Wenn der freundliche klingelt hab ich also keine "Rundfunkempfangseinrichtung" mehr, rein lass ich ihn nicht weil ich ja Angst hab, dass er mich vergewaltigt
Links:RGG:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeF...nummer=10012892insb.
"§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte,
die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks,
BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."Ro 2015/15/00153:
https://www.bvwg.gv.at/entscheidung...0015.pdf?5i84vpinsb.
"Die Definition der Rundfunkempfangseinrichtung in § 1 Abs. 1 RGG stelle auf die Empfangsmöglichkeit von Rundfunkübertragungen im Sinne des
BVGRundfunk ab. Während herkömmliche Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs- und
Empfangstechnik jedenfalls unter diese Begriffsbestimmung fielen und auch weitere Geräte (etwa Video bzw. DVDRecorder) mit einem eingebauten Empfangsmodul
oder SetTopBoxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegeräte darunter zu subsumieren seien, sei dies bei PCs, die technologisch
nicht dazu ausgerüstet seien, mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen zu können, nicht der Fall."