Mietvertrag kündigen
Unholy 19.06.2018 - 10:54 3251 27
Master99
verträumter realist
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ok das ist strange, dann wirkt das eher nach gewerblicher Natur... kurz mal bei der Arbeiterkammer anrufen könnte helfen!
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Unholy
Freak
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in wie fern ändert es die Gültigkeit der Klausel? alles was ich finden konnte besagt es ist nicht gültig außer man hat es zusammen ausgehandelt / den Vertrag zusammen aufgesetzt. in diesem Fall gab es den Vertrag zugeschickt wo der Punkt drin war mit nimm oder stirb...
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d0lby
reborn
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Master99
verträumter realist
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nochmal zum mitschreiben: es geht um eine unterscheidung ob hier privatrecht zur anwendung kommt oder das für gewerbliche vermieter gedachte mietrechtsgesetz.
in einem privaten vertrag kannst du ziemlich alles rechtsgültig reinschreiben was nicht gegen andere gesetze verstößt oder sittenwidrig oder so ist.
in dem moment wo du den vertrag unterschreibst stimmst du den punkten zu, fertig.
ob der vertrag 1:1 vom anwalt übernommen wurde oder gemeinsam mit der zweiten partei bei einem romantischen candle-light-dinner entstanden ist spielt keine rolle.
edit: das heißt jetzt nicht automatisch, dass man sich alles gefallen muss oder nichts in frage stellen kann. aber entschieden wird das im schlechtesten falle vor gericht... einfach wegstreichen und sich auf ein OGH Urteil berufen geht dann nicht.
prinzipiell kann man davon ausgehen, dass anwälte verhandlungen so gut es geht vermeiden wollen wenn es nicht klar ist das sie gewinnen werden. wenn die wohnung in gutem schuss ist, löcher spachtelt und grobe fehler übermalt wird er seinen mandanten sicherlich nahelegen nicht auf ein ausmalen zu bestehen und womöglich dafür dann einen termin vor dem gericht zu provozieren in dem ein kostenersatz eingeklagt wird. die gerichts- und anwaltskosten würden diese kosten bei weitem übersteigen.
Bearbeitet von Master99 am 19.06.2018, 14:05
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boogeyman
Bloody Newbie
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Also bei meiner Kündigung der Wohnung in Wien damals (vor gut 3 Jahren, also kurz nach der Gesetzesänderung) musste das nicht mal erwähnt werden, obwohl es im ursprünglichen Mietvertrag drinnen stand. War für beide Seiten klar, dass das der Vermieter machen muss. Die Kaution haben wir auch voll zurückerstattet bekommen. Ist bei mir auch so gelaufen bei allen meinen Wohnungen bisher (sowohl gewerbliche als auch private Vermieter). Löcher zuspachteln + drübermalen wurde immer anstandslos akzeptiert, habe immer die volle Kaution zurückbekommen. Das war eigentlich gar nie Thema bei den Übergaben.
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Umlüx
Huge Metal Fan
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aber viel intressanter wirds ja erst im bad mit löchern in den fliesen?
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Master99
verträumter realist
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gehört unter normale Abnützung... wenn es sich um geringfügige wirtschaftsgüter handelt die man da montiert hat(te) wie seifenspender usw. würd ich sie einfach hängen lassen.
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ccr
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Jein, beim Anbohren von Fliesen gibt es schon auch Unterschiede, was akzeptiert werden muss und was nicht. Auch abhängig von Mietdauer etc. Daher sollte man auch eher in die Fugen bohren, als Fliesen anzubohren, gerade wenn die Miete nicht "für die Ewigkeit" gedacht ist.
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Hubman
Seine Dudeheit
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Ja, hab ich bisher auch so mitbekommen. Wennst ein Jahr drin wohnts und 10 Löcher in die Fliesen gesetzt hast, wird das sicher zu Diskussionen führen.
Ich geh da auch immer die sichere Variante und bohre in die Fugen.
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eitschpi
alpakaflüsterer
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Es gibt eine akzeptable Löcheranzahl pro m2 Fließen.
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chinchin
Banned
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Privater Besitzer -> kein MRG Stimmt so nicht. MRG wird fast immer teilangewendet. Lies einfach mal §1
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d0lby
reborn
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aber viel intressanter wirds ja erst im bad mit löchern in den fliesen? Das steht sogar genau in den Link oben - normale Abnützung Glaube da kann man auch viel streiten Was ist normal 2 löcher um Handtücher aufzuhängen oder 60 Löcher weil du Regale und wwi alles aufgehängt hast
Bearbeitet von d0lby am 20.06.2018, 09:21
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Unholy
Freak
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hmm dh. mal hinterfragen wie der Vermieter den Punkt mit dem ausmalen sieht...? ich finde wie gesagt nur die Info,
er zahlt es er lässts bei der miete nach er vergütet es
und das die Regel nicht hält...
die Angst dies dann bei der Kaution abgezogen zu bekommen existiert und man müsste es danach einklagen - zach
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