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Unwichtige Fragen, trotzdem interessant!

dosen 18.02.2004 - 13:38 2804192 21316 Thread rating
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tinker

SQUEAK
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Der Merkur hat's, danke!

rad1oactive

knows about the birb
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Zitat aus einem Post von Hansmaulwurf
Kann man den Rauchpunkt durch das vermengen von Ölen erhöhen? Ich hab hier eine Becel wo drauf steht das Leinöl drin ist, aber auch das sie zum backen geeignet ist. Leinöl hat aber einen Rauchpunkt von 107° und da kann ich ja nicht backen damit?

Abgesehen davon, dass ma ka Becel kauft :p - vermutlich ist da Leinöl nur in sehr geringen Mengen drinnen und daher vernachlässigbar. Oder es ist kein kalt gepresstes, sondern ein raffiniertes, mit einem höheren Rauchpunkt?

oanszwoa

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Zitat aus einem Post von oanszwoa
Tracking Nummer is heut gekommen, ich geb ein update, wenns packerl da ist. :d

Packerl da, alles gut. Danke fürs mitfiebern.

Viper780

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Alle Goldsteine drinnen?

oanszwoa

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Ja

chinchin

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Folgende Situation die wahrscheinlich auf fast jeden zutrifft aber trotzdem konnte ich keine Antwort dazu finden:

Arbeitsjahr beginnt irgendwann unterm Jahr (Bei mir Juni). Urlaub wird pro Arbeitsjahr gewährt, d.h. ich hab mit jedem Juni wieder 5 Wochen Urlaubsanspruch.
So, das 13.Gehalt (Urlaubsgeld) wird aber pro Kalenderjahr ausbezahlt, wie genau ist im KV geregelt.
In meinem steht:

Zitat
Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des längeren,
bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten
Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. September
eines jeden Jahres auszubezahlen.

Wenn ich jetzt zwischen 1.2019 und 6.2019 den Großteil meines Urlaubs vom Arbeitsjahr 6.2018-6.2019 verbrauche, gilt das dann als "längerer Urlaubsteil" und ich muss das Urlaubsgeld von 2019 jetzt schon ausbezahlt bekommen? Ich könnte ja theoretisch ab 6.2019 nochmal einen "längeren Teil" vom neuen Urlaub nehmen.

Wundert mich, dass man dazu nichts findet.

Viper780

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Das mit dem "längerem Urlaubsteil" ist mittlerweile sehr unüblich geworden. Auch wenn es so im Gesetz und vielen KV steht.

Das 14. Gehalt geht strikt nach der Jahresgrenze und hat nichts mit dem Urlaubsanspruch zu tun.

Frag in deiner Firma nach wie es zum interpretieren ist, üblicherweise wird es mit dem Juni oder Juli Gehalt ausgezahlt.

chinchin

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Zitat aus einem Post von Viper780
üblicherweise wird es mit dem Juni oder Juli Gehalt ausgezahlt.

Letztes Jahr wars Anfang Sept also mit dem Gehalt vom August, damit es wie im KV steht bis 30.Sept ausbezahlt wird. Wird wahrscheinlich so üblich sein. Wollte nur wissen ob ich lt. Gesetz/KV verlangen kann, es früher (eben zum tatsächlichen Urlaub) zu bekommen.

böhmi

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Zitat aus einem Post von chinchin
Wollte nur wissen ob ich lt. Gesetz/KV verlangen kann, es früher (eben zum tatsächlichen Urlaub) zu bekommen.

Nein, wäre ja für den Betrieb ein Wahnsinn (Aufwand in der Lohnverrechnung), wenn jeder sein 13. zum Wunschdatum bekommen würde...

davebastard

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Zitat
Nein, wäre ja für den Betrieb ein Wahnsinn (Aufwand in der Lohnverrechnung), wenn jeder sein 13. zum Wunschdatum bekommen würde...

ich sehs eh auch so aber scheinbar war das früher wirklich davon abhängig wann man seinen urlaub nimmt.

chinchin

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Zitat aus einem Post von böhmi
Nein, wäre ja für den Betrieb ein Wahnsinn (Aufwand in der Lohnverrechnung), wenn jeder sein 13. zum Wunschdatum bekommen würde...

Warum? Der Steuerberater macht einfach ein Hakerl in der Software, dass mit dem nächsten Gehalt das 13. dabei ist.
Lohnsteuer und andere Abgaben werden pro Kalenderjahr verrechnet, da sollte es egal sein wann das 13. ausbezahlt wird.

ZARO

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Ganz egal ist es nicht. Es gibt sowas wie Jahres sechstel, die zur begünstigen auszahlung von sonderzahlungen herangezogen wird.

Viper780

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Ja du hast den Anspruch dass du es mit deinem Haupturlaub bekommst. Wenn du dir 3 Wochen im Jänner nimmst kannst du es fürs Jannergehalt einklagen. Du wirst aber wohl oder übel nicht mehr lange da arbeiten.

Freundlich fragen (und mit dem Hinweis auf KV) kannst aber immer.

EDIT:
Beitrag zum Jahressechstel entfernt
Bearbeitet von Viper780 am 04.03.2019, 11:32

ccr


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Stimmt so nicht ganz. Das Jahressechstel muß bei jeder Auszahlung neu berechnet werden. Dafür wird ein fiktives Jahresgehalt auf Basis der im laufenden Jahr bereits geflossenen Monatsgehälter berechnet.
Das Ergebnis kann daher vom tatsächlichen Jahresgehalt abweichen, wenn die Monatsgehälter schwanken, oder es unterjährig Gehaltsänderungen gibt.

Ein beliebter Schmäh ist auch, sich Bonuszahlungen nicht einmalig auszahlen zu lassen, sondern über das Jahr aufgeteilt. Damit erhöht sich das Monatsgehalt und damit auch das Jahressechstel.
Das Jahresgehalt verändert sich dadurch aber nicht, da die Gesamtsumme des ausgezahlten Bonus gleich bleibt.

Viper780

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Sonderzahlungen zählen nicht zum Jahressechstel

EDIT:
Beiträge entfernt da hier keine Rechtsberatung
Bearbeitet von Viper780 am 04.03.2019, 11:33
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