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Verkauf auf Willhaben - eure Meinung dazu

maniacnew 04.05.2010 - 23:20 739676 3761 Thread rating
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davebastard

Vinyl-Sammler
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da hat sich wohl einer einen bot geschrieben ;)

total_eclipse

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Zum Thema "Kaufvertrag" bei Kaufwunsch/Interesse muss man aber definitiv dazu sagen, dass das bei privaten Gebrauchtwaren sehr schwer wäre sowas vor Gericht durch zu bringen.
Was wenn die Ware einen Defekt hat, den der Verkäufer verschwiegen hat und man kommt während der Abholung drauf? Muss man's dann auch kaufen? Wahrscheinlich nicht, selbst wenn der Verkäufer explizit eine Garantie/Gewährleistung/Rücknahme ausgeschlossen hat.
Faktisch kommt eben bei solchen Plattformen der Kauf(vertrag) erst bei der Übergabe der Ware und entgegennahme des Betrags zustande und als Vertrag lässt sich ein "Ich nehm's" in der Realität nicht durchsetzen. Das würde vom Verkäufer aber auch vom Käufer zu viele Pflichten abverlangen als dass sich darauf noch eine funktionierende Privatverkaufs-Seite aufstellen lassen würde.
Sogar bei eBay gibt's die Möglichkeit ein (rechtlich eigentlich bindendes) Gebot zurück zu ziehen.


Ad WillHaben Verkauf hatte ich letztens wieder eine etwas "lustige" Geschichte:

Ich verkauf einerseits ein paar Schallplatten und daneben auch eine Leica Kamera. Ich hab mir den Verkaufspreis der Kamera in einem ähnlichen Zustand auf eBay angeschaut und sie auf WH um 10€ weniger angeboten - also um 90€.

Kommt eine Anfrage einer Gebrauchtwarenhändlerin, die die Kamera um 70€ haben wollt. Hab ihr gesagt dass das zu wenig ist und 80 okay wären - sie meinte sie würde aber gleich die Schallplatten dazu nehmen und ich soll ihr ein Angebot für alles machen.
Hab ihr dann einige Angebot gemacht, wobei ich weit, weit unter dem eigentlich den Preis für die LPs gegangen bin - war alles nicht gut genug, sie wollte 14 LPs und die Kamera um 110€.
Die Begründung: Sie braucht die Kamera um sie gegen eine defekte Kamera eines Kunden auszutauschen und deswegen will's nicht mehr zahlen.
Hab ihr dann ein Angebot auf 110 gemacht bei dem ich dann 2 der wertvolleren Platten nicht inkludiert hab. Keine Reaktion. Gut, stell ich die Kamera eben auf eBay, lösch das Angebot und schreib ihr auch, dass sie dort mitbieten kann.

Ihre Reaktion: "Nageh, wegen 10€"

Fazit: Hab bisher 5 Platten um 24€ an andere Personen verkauft und die Kamera ging auf eBay um 210€ weg.

Hubman

Seine Dudeheit
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Zitat aus einem Post von total_eclipse
Zum Thema "Kaufvertrag" bei Kaufwunsch/Interesse muss man aber definitiv dazu sagen, dass das bei privaten Gebrauchtwaren sehr schwer wäre sowas vor Gericht durch zu bringen.
Was wenn die Ware einen Defekt hat, den der Verkäufer verschwiegen hat und man kommt während der Abholung drauf? Muss man's dann auch kaufen? Wahrscheinlich nicht, selbst wenn der Verkäufer explizit eine Garantie/Gewährleistung/Rücknahme ausgeschlossen hat.

Natürlich muss man es dann nicht nehmen, der Zustand widerspricht dem, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Der Ausschluss von "Garantie/Gewährleistung/Rücknahme" erlaubt einem Verkäufer doch nicht, defekte Ware als funktionierend zu verkaufen, auch wenn das einige Verkäufer auf Ebay meinen!

Zitat aus einem Post von total_eclipse
Ihre Reaktion: "Nageh, wegen 10€"
Da hat Sie eh recht, Sie hat sich selbst wegen 10€ einen guten Deal vermasselt. Dein Angebot war eh zu gut;-)
Bearbeitet von Hubman am 12.09.2019, 10:41

total_eclipse

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Ja, aber ich mein das Prinzip, dass bis dahin ohnehin ein Rücktritt möglich wäre und man ein "Ich nehm's" nur schwer gerichtlich durchsetzen könnte - bei Privatverkäufen! Außerdem kann da jeder auf Irrtum beharren also sagen dass er sich bei der Eigenschaft der Ware vertan hat. Z.B. "Ich dachte das ist mit XY kompatibel, leider kann ich es so nicht verwenden.".
Grundsätzlich formulier ich mein Kaufinteresse meistens eher so, dass ich mir zuerst die Ware anschauen und ggf ausprobieren möchte und wenn alles passt vor Ort kaufe und lass sie mir (wenn möglich) bis dahin reservieren.

Ich glaub viele verwechseln einfach reservieren mit nehmen ;-)


Und ja, hahaha, ich hab eh so gelacht als die Kamera für 210 wegging und hätt liebend gern deren Gesicht gesehen.

watercool

BYOB
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Nur weil sich jemand bei was irrt ist das noch lang kein Irrtum im Sinne des ABGB. Deshalb lassen wir juristische Halbwahrheiten lieber raus aus dem Thread, wie man sieht divergieren die Ansichten hier doch recht stark.

quake

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wurde hier ja schon seitenlang diskutiert, du brauchst gar nix nehmen. Nur weil du sagst du hast interesse oder sonstiges.
Evtl. schauts gesetzlich anders aus, aber wegen sowas muss mal wer vor gericht gehen ...
Hab auch schon des öfteren was verkauft, und dachte es wird jemand fix nehmen, aber hab da falsch gedacht. Machen kannst da genau nix.

total_eclipse

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Zitat aus einem Post von watercool
Nur weil sich jemand bei was irrt ist das noch lang kein Irrtum im Sinne des ABGB. Deshalb lassen wir juristische Halbwahrheiten lieber raus aus dem Thread, wie man sieht divergieren die Ansichten hier doch recht stark.

Ich sagte ja nicht, dass die Person, die auf einem Irrtum beharrt damit Recht hätte. Ich sag nur, dass es wohl niemanden gibt, der dann auf einem Kauf von einem 50€ oder 70€ Gegenstand beharren würde und das vor Gericht bringen könnte.

Bei höherpreisigen Waren würde man wohl ohnehin bedachter vorgehen...

MaxMax

Here to stay
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Zitat aus einem Post von total_eclipse
Ich sagte ja nicht, dass die Person, die auf einem Irrtum beharrt damit Recht hätte. Ich sag nur, dass es wohl niemanden gibt, der dann auf einem Kauf von einem 50€ oder 70€ Gegenstand beharren würde und das vor Gericht bringen könnte.

Bei höherpreisigen Waren würde man wohl ohnehin bedachter vorgehen...


Ja, aber ich mein das Prinzip, dass bis dahin ohnehin ein Rücktritt möglich wäre und man ein "Ich nehm's" nur schwer gerichtlich durchsetzen könnte - bei Privatverkäufen! Außerdem kann da jeder auf Irrtum beharren also sagen dass er sich bei der Eigenschaft der Ware vertan hat. Z.B. "Ich dachte das ist mit XY kompatibel, leider kann ich es so nicht verwenden.".
Grundsätzlich formulier ich mein Kaufinteresse meistens eher so, dass ich mir zuerst die Ware anschauen und ggf ausprobieren möchte und wenn alles passt vor Ort kaufe und lass sie mir (wenn möglich) bis dahin reservieren.

Ich glaub viele verwechseln einfach reservieren mit nehmen ;-)

juristisch betrachtet, ist es komplett powidl, ob der kaufpreis 0,7eur oder 70000eur ist...

und weiters: "rücktritt" ist nur von etwas möglich, was besteht, also hast du einen gültigen kaufvertrag. von diesem kannst du natürlich bei der übergabe zurücktreten, wenn du bemerkst, dass der tatsächliche kaufgegenstand von dem abweicht, was angeboten wurde, jedoch gibts juristisch viele schattierungen von rücktritt und deren folgen, bei manchen folgen muss der verkäufer einstehen, bei manchen kanns aber auch sein, dass du als käufer in die pflicht genommen wirst. ditto irrtum: du kannst wg irrtum einen kaufvertrag nur anfechten, wenn ein kaufvertrag besteht. und auch für die irrtumsanfechtung gibts klare regeln im ABGB, "einfach so irren", ist oft nicht ausreichend... und ob sich jemand das "antut", vor gericht durchzusetzen, ist ganz anderes paar schuhe, ich glaub, es gab schon Gerichtsprozeße wg packerl zigaretten ;)

weiters fernabsatzgesetz gilt NICHT bei persönlichem Treffen: du kannst (theoretisch), wenn du dich persönlich triffst zwecks übergabe/bezahlung, nicht mehr vor ort zurücktreten, weil "du bemerkst, dass der gegenstand offensichtlich für den vorhergesehenen einsatzzweck nicht taugt" und du das auch zB durch nachfragen, artikelnummer, fotos etc feststellen hättest können. ich als verkäufer wäre ziemlich angepisst, wenn du da vor mir stehst, und sagst "ops, hab mich vertan", also ich wär dann schon hingerissen, dir anfahrtskosten und wegzeit als "schadenersatz" zu fordern ;)
Bearbeitet von MaxMax am 14.09.2019, 09:58

total_eclipse

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Again: bei einem geringen Wert möcht ich mal den sehen, der deswegen Klagt und vor Gericht geht :)


Juristische Grundsätzlichkeiten sind nicht immer 1:1 in die Realität übertragbar.

daisho

SHODAN
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Zitat aus einem Post von MaxMax
weiters fernabsatzgesetz gilt NICHT bei persönlichem Treffen
Für das Fernabsatzgesetz ist nur wichtig wie der Vertrag zustande gekommen ist. Ob die Ware dann persönlich abgeholt wird oder nicht ist irrelevant.
Aber ich bezweifle sehr stark dass das Fernabsatzgesetz und das damit einhergehende Rücktrittsrecht auf Privatverkäufe zutrifft ...

Gentleman

Big d00d
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...trifft nicht zu

Hokum

Techmarine
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Mahaha, verkaufe grade meine alte Gaggia auf WH, was sich da alles an gutbürgerlichen knausern meldet, da würden sich sogar favoritner handyshop-einkäufer genieren :D

MaxMax

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Zitat aus einem Post von daisho
Für das Fernabsatzgesetz ist nur wichtig wie der Vertrag zustande gekommen ist. Ob die Ware dann persönlich abgeholt wird oder nicht ist irrelevant.
Aber ich bezweifle sehr stark dass das Fernabsatzgesetz und das damit einhergehende Rücktrittsrecht auf Privatverkäufe zutrifft ...


??? das mein ich ja!? wenn man sich persönlich trifft, und dann geld und ware austauscht, gilt natürlich kein fernabsatz (egal jetzt ob man als privat oder geschäftlich auftritt), auch dann wenn man vorher "online" den kaufvertrag geschlossen hat.

wenn man aber online den kaufvertrag abschliesst, auch gleichzeitig/zeitnah online bezahlt, und dann nur noch abholt, dann ist es fernabsatz (außer halt man tritt als privatmann bzw. schliesst es aus, wenn das rechtlich möglich ist)
Bearbeitet von MaxMax am 31.10.2019, 21:51

davebastard

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es geht doch um willhaben und co. also im normalfall privat zu privat... da trifft sowieso kein fernabsatzgesetz zu.

MaxMax

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Zitat aus einem Post von davebastard
es geht doch um willhaben und co. also im normalfall privat zu privat... da trifft sowieso kein fernabsatzgesetz zu.

true, aber auch zB media markt ist regelmässig auf willhaben zu finden ....und da sollt man dann halt wissen, dass das wahrscheinlich kein fernabsatz werden wird, wenn du vom media markt zwar über "willhaben kaufst" aber defacto dann erst im Geschäft selber anbot und annahme/bezahlung/übergabe durchführst....
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