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Foto aus Arbeitsverhältnis, Recht auf korrekte Referenzierung

master blue 25.07.2019 - 13:14 1180 6
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master blue

Mr. Anderson
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Servus!

Mich würde die rechtliche Lage bei folgender Situation interessieren:

- Ein Foto entsteht im Zuge eines Arbeitsverhältnisses und wurde unter meiner Autorenschaft in einem Bericht verwendet.

- Das Foto wird nun von einer Dritten Partei verwendet (Online sowie Druckmedium) und verweist im Fließtext nur lediglich kurz auf den Arbeitgeber.

- Wenn ich es richtig verstanden habe: Der Urheber ist und bleibt immer jene Person, die das Foto angefertigt hat. Der Arbeitgeber hat das Recht zur Verwertung, weil es im Zuge der Arbeitstätigkeit entstanden ist.

Der (ehem.) Arbeitgeber hat aufjedenfall Recht auf eine korrekte Referenzierung, hat dieses Recht auch der Urheber bei oben beschriebener Situation?

InfiX

she/her
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meines wissens nach: ja.

ccr


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Üblicherweise wird bei urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen dem Arbeitgeber nur ein (sehr weitreichendes) Nutzungsrecht eingeräumt. Das sollte aber in Deinem Dienstvertrag geregelt sein.
In wie weit der Arbeitgeber hier seine Nutzungsrechte überschreitet und Deine Urheberrechte verletzt werden, müsste man sich im Einzelfall ansehen.
Prinzipiell muß nicht bei jeder Veröffentlichung eines Fotos der Name des Fotografen ausgewiesen werden, auch wenn er natürlich immer der Urheber bleibt. Das hängt eben von der Vereinbarung der Nutzungsrechte ab.

dosen

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https://www.wko.at/branchen/w/gewer...r_2282016_1.pdf

bzgl Namensnennung

Zitat
Urheberbezeichnung/Namensnennung
Der Fotograf kann (und sollte) seine Lichtbilder mit einem Her- stellervermerk versehen. Die Herstellerbezeichnung sollte tun- lichst auf dem Bild erfolgen, jedenfalls aber unmittelbar neben dem Bild. Dies kann mittels Stempel, Kleber oder in den IPTC- Daten in den Datei-Eigenschaften, erfolgen. Für den Verwender besteht die Verpflichtung zur Anbringung der Herstellerbezeich- nung.

Und bei der Weitergabe von Bildern.

Zitat
WAS IST ZU TUN
BEI DER BILDÜBERNAHME
Häufig werden Bilder oder Dateien zur Verfügung gestellt, um Artikel zu ergänzen. In diesem Fall ist es wichtig, zuerst die Bildrechte abzuklären. Sollte der Auftragge- ber oder der Vermittler nicht wissen, wie es um die Werknutzungsrechte steht, ist der Veröffentlicher zur Nachforschung ver- pflichtet. Meist findet sich ein Hinweis auf
der Originalrechnung des Auftrages. Findet man dort keine Hinweise, so ist der Fotograf direkt zu kontaktieren.
Keinesfalls genügt der Hinweis „zVg“ (zur Verfügung gestellt), „privat“ oder eine Nennung des jeweilige Auftraggebers, denn dieser ist in den seltensten Fällen auch der Urheber. Ein Zuwiderhandeln kann vom Berechtigten gerichtlich geltend gemacht werden und
dem Verletzer teuer zu stehen kommen

Urheber / Fotograf ist zu nennen.

Mein Leserfoto in der Krone wurde sogar mit einem Bildcredit gekennzeichnet ;)

ccr


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@dosen: das ist die Regel, wenn es keine andere Vereinbarung gibt.

Auf einem Werbeplakat (als Beispiel) wirst Du aber nie den Namen des Fotografen finden, der das Produktfoto geschossen hat. Weil das eben so vereinbart wurde. Der Urheber bleibt er trotzdem.

dosen

Here to stay
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Klar, wenn man auf die Nennung verzichtet ist das so. Image / Werbung hat dafür andere Verträge (und Preise).

Bei Redaktionellen Inhalten wird in der Regel aber schon der Urheber genannt.

Viper780

Er ist tot, Jim!
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Nicht immer, meist nur die Verwerter Gesellschaft (zB APA).

Gerade wenn man aus einem Arbeitsverhältnis und beruflich ein Foto verwendet werden sehr oft die (Verwertungs)Rechte abgetreten.
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