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willhaben Garantie/Gewährleistung

quake 18.12.2013 - 14:58 41847 11
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quake

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Wenn man bei Willhaben was rein gibt , muss man da auch dazu schreiben dass man keine Garantie und Gewährleistung übernimmt ? Nicht oder ?

Dargor

Shadowlord
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vermutlich wie beim privaten Auto(ver)kauf: muss man nicht reinschreiben, klarer ist's aber wenn's drinsteht

u5V8eYCW7P

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Zitat von Dargor
vermutlich wie beim privaten Auto(ver)kauf: muss man nicht reinschreiben, klarer ist's aber wenn's drinsteht

Also das hör ich jetzt zum 1. mal. Warum soll man es nicht reinschreiben müssen? Wenn man in der hinsicht nichts ausmacht dann gilt ABGB und somit Gewährleistung. Der private Verkäufer kann es aber ausschließen, dazu muss es aber drinstehn oder zumindest sonst irgendwie Vertragsinhalt werden.

quake

Here to stay
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naja ich dachte dass es auf willhaben so und so klar ist wenn ich etwas privat verkaufe.
Danke habe dass dann noch schnell geändert.

Dargor

Shadowlord
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@jack: hast recht, aber afaik war das nicht immer so

quilty

Ich schau nur
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Und formuliere nicht irgendwelche Satzkonstrukte die verwirrend sein können. Am besten nur „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“ und du bist auf der sicheren Seite. Nix mit EU Recht und blah blah wie bei div. ebay Aktionen.

quake

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reicht es auch wenn ich mit den käufer per mail besprochen hab, dass ich keine gewährleistung übernehme?

lalaker

TBS forever
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Ich würde es drunter schreiben, tut ja nicht weh.

daisho

SHODAN
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Normalerweise gibt es ja wenn man bei einem Händler (gewerblichen Verkäufer) kauft 2 Jahre Gewährleistung wobei nach den ersten 6 Monaten die Beweislastumkehr eintritt.

Bei privaten Verkäufen gelten nur 6 Monate, wobei schon von Beginn an der Käufer beweisen muss dass das gekaufte Ding schon beim Kauf defekt war.

Man kann bei Privatverkäufen die Gewährleistung ausschließen, muss das aber vereinbaren/mitteilen im Angebot - ansonsten gilt es lt. Gesetz mit 6 Monaten unter Beweislast des Käufers.

Und ja, ein einfacher Satz ala "Gewährleistung wird ausgeschlossen" sollte reichen.

u5V8eYCW7P

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Zitat von daisho
Bei privaten Verkäufen gelten nur 6 Monate, wobei schon von Beginn an der Käufer beweisen muss dass das gekaufte Ding schon beim Kauf defekt war.

Wie kommst jetzt da drauf? Die Frist kann zwar vertraglich auf zB 6 Monate beschränkt werden und die Beweislastumkehr kann wohl auch vertraglich ausgeschlossen werden (solange es nicht unter das KSchG fällt) aber automatisch ist das nicht und Sinn machts auch keinen wenn man es eh einfach ausschließen kann.

daisho

SHODAN
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Privatverkauf untersteht nicht dem KSchG.

CROWLER

Powerbunny
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Zitat von Dargor
@jack: hast recht, aber afaik war das nicht immer so

Doch war immer schon so. Dispositive Regeln sind subsidiär zu vertraglichen Vereinbarungen heranzuziehen. Regelt der Vertrag einen Fall nicht, so kommt eben die dispositive Norm zur Anwendung.

Zitat von daisho
Privatverkauf untersteht nicht dem KSchG.

Die Gewährleistung ist ja auch nicht im KSchG geregelt, das KSchG regelt in § 8 besondere Regeln zur GWL und in § 9 den Ausschluß bzw. die Einschränkung der GWL. (Siehe auch § 922 ff ABGB).



Zitat von quilty
Und formuliere nicht irgendwelche Satzkonstrukte die verwirrend sein können. Am besten nur „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“ und du bist auf der sicheren Seite. Nix mit EU Recht und blah blah wie bei div. ebay Aktionen.

Dann bekomm ich dich jedenfalls noch über 877 iVm 871 ABGB (Irrtumsanfechtung).
Und auch Schadenersatz statt GWL gem § 933a ist ebenfalls denkbar.

Zitat
Die statt der Gewährleistung zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz sind grundsätzlich abdingbar.137) Der Haftungsausschluss für Vorsatz ist allerdings generell unzulässig. Problematisch ist der Ausschluss der Schadenersatzpflicht für grobe Fahrlässigkeit. Übereinstimmung besteht am ehesten darin, dass er in AGB nicht wirksam vereinbart werden kann.138) Wird der Ausschluss besonders ausgehandelt, so kann er dennoch in Einzelfällen nach § 879 Abs 1 sittenwidrig und damit nichtig sein.139) Der Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit ist im Anwendungsbereich des ABGB grundsätzlich möglich, doch wird die Freizeichnung für Personenschäden auch für die leichte Fahrlässigkeit unwirksam sein.140)

Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 933 a Rz 56.
Bearbeitet von CROWLER am 19.12.2013, 12:12
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