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Sportschießen & Waffenrecht

Hansmaulwurf 26.04.2016 - 13:05 246251 1751 Thread rating
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Dimitri

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Zitat aus einem Post von ccr
Muss die Waffe wirklich vor JEDEM anderen Menschen sicher weggesperrt sein? Sprich, darf man sie nicht in einem Tresor verwahren, auf den zB der Ehepartner auch Zugriff hat, weil dort auch Dokumente oder Schmuck drinnen liegen?
Ich dachte, nur Minderjährige dürfen nie und nimmer Zugriff haben?

Ja, muss sie! Außer der Partner hat ebenfalls eine Waffenbesitzkarte, dann kannst sie aber (sofern sonst niemand dort lebt) während du daheim bist sogar offen „rumliegen“ lassen. Mußt sie aber wegsperren sobald du Besuch (ohne WBK) bekommst ...

ccr


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Danke für die Info. Dachte es reicht, wenn sie vor Fremden und Kindern weggesperrt ist.

NiL_FisK|Urd

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Auf jede Schusswaffe dürfen nur Personen Zugriff haben, die zum Umgang damit offiziell berechtigt sind - und für Schusswaffen der Kategorie B benötigt man dann halt eine Waffenbesitzkarte, für Kat A auch noch eine Sondergenehmigung dazu.
Bei Schusswaffen der Kat C/D (Flinte/Büchse, also z.B. Schrotgewehr oder Jagdgewehr) reicht es, wenn man 18 Jahre alt ist und kein aufrechtes Waffenverbot besteht.
Meine Frau weis zwar wo der Schlüssel für meinen Waffenschrank ist, hat aber trotzdem keinen Zugriff auf den Schlüssel - da der in einem Tresor mit Zahlenschloss liegt, und sie die Kombination nicht kennt und nicht weis wo die Reserveschlüssel liegen.
(in den kleinen Tresor passt nur meine Pistole, aber keine Langwaffen).

DAO

Si vis pacem, para bellum
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Zitat aus einem Post von Dimitri
s eine Waffenbesitzkarte, dann kannst sie aber (sofern sonst niemand dort lebt) während du daheim bist sogar offen „rumliegen“ lassen. Mußt sie aber wegsperren sobald du Besuch (ohne WBK) bekommst ...

der partner muss mit dir in aufrechter ehe leben bei kat b ;)
lebensgemeinschaft o.ä. zählt nicht.

NiL_FisK|Urd

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Dh. bei Ehe und wenn beide eine WBK haben, dürfen beide Zugriff auf die Schusswaffen des Ehepartners haben sogar wenn dann die auf der WBK vermerkte Anzahl dann überschritten wird? Oder verwechsle ich hier jetzt etwas?

Lobo

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Zitat aus einem Post von DAO
der partner muss mit dir in aufrechter ehe leben bei kat b ;)
lebensgemeinschaft o.ä. zählt nicht.

Aber nur wenn die "Gesamtanzahl" der Waffen die erlaubten überschreitet. Oder war da nicht was?
aka: Ich darf 2 haben, meine Freundin darf 2 haben. Solang wir gesamt nicht mehr wie 2 haben, darf sie schon drauf Zugriff haben.

Oder lieg ich da falsch (hab nur sowas im hinterkopf)?

DAO

Si vis pacem, para bellum
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Zitat aus einem Post von Hornet331
Durch welche begründung?

Wenn die legalitäten vorausgesetzt sind (Waffenbesitzkarte etc.), kann er sich von seinem Bruder eine "ausborgen" um sie z.b. bei ihm zuhause zu lagern, oder auch um damit schießen zu gehen.
Der Transport vom privatgrund zum schießplatz oder anderen privatgrund zählt nicht als führen, sondern als transport.

Wenn er seinem Bruder sagt, er möchte die Waffe zum schießen am schießstand haben, ist das legitim und gesetzeskonform (lt Gesetz müsste man eine überlassungserklärung aufsetzen, da die first aber 6 wochen ist würdest du 2 erklärungen am selben tag wegschicken bzw. beim zuständigen beamten abgeben und der schaut dich sicher lustig an wenst ihm 2 formulare abgibst die genau nichts bewirken, da sich gegenseitig aufheben). Was er wirklich damit macht, kann der bruder nicht wissen.
Hat er die waffe überhaupt ohne sein wissen entwendet, aka gestohlen, kann ihm genauso kein vorwurf gemacht werden.
Nur wenn er wissentlich und willentlich die Waffe einer nicht berechtigten Person übergeben hat/zugang ermöglicht hat, kann es ausgesprochen werden.

Wie kommst du also darauf das er auf alle fälle ein waffenverbot verdient hat?

Ohne Dokument ist das Überlassen (= jemand anderen geben) ausserhalb eines Schiessstandes nicht nicht erlaubt.
Ist blöd, hilft aber nix (hint: du kannst dir nen Vordruck in x-facher ausfertigung zu deinen Waffen legen).

Du darfst deine Waffen niemanden überlassen der diese unrechtmäßig nutzen könnte (zB. Menschen in Emotionaler Ausnahmesituation).
Ich bezweifle das der Täter genug freie Plätze hatte (bzw. überhaupt eine WBK/einen WP).

Der Transport von deinem Grundstück zu einem anderen Grundstück ist nur mit Zustimmung des Mieters/Besitzers des Grundstücks zulässig, alles andere zählt als illegales führen einer Waffe sofern du keinen WP hast.
Wird die Waffe schussbereit, bzw. ist die Waffe mit wenig Aufwand Schussbereit (=Magazin geladen in der nähe) transportiert ist das ebenso als führen gewertet.
Die Opfer haben dem Täter sicher nicht erlaubt die Waffe zu deren Haus mitzunehmen.

DAO

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Zitat aus einem Post von NiL_FisK|Urd
Dh. bei Ehe und wenn beide eine WBK haben, dürfen beide Zugriff auf die Schusswaffen des Ehepartners haben sogar wenn dann die auf der WBK vermerkte Anzahl dann überschritten wird? Oder verwechsle ich hier jetzt etwas?

korrekt.
Aber nur bei Ehepartnern

Zitat aus einem Post von Lobo
Aber nur wenn die "Gesamtanzahl" der Waffen die erlaubten überschreitet. Oder war da nicht was?
aka: Ich darf 2 haben, meine Freundin darf 2 haben. Solang wir gesamt nicht mehr wie 2 haben, darf sie schon drauf Zugriff haben.

Oder lieg ich da falsch (hab nur sowas im hinterkopf)?

Solange die Gesamtstückzahl die geringere Stückzahl der beiden WBKs nicht überschreitet ist alles OK.

zB:
Frau = 2 | Mann = 1 , Waffen =2 == nicht erlaubt
Frau = 2 | Mann = 2 , Waffen =2 == erlaubt
Frau = 2 | Mann = 1 , Waffen =3 == nicht erlaubt
Bearbeitet von DAO am 07.10.2019, 10:33

NiL_FisK|Urd

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Dh aber bei Ehepartnern wären alle 3 Beispiele erlaubt, oder?

Hornet331

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Zitat aus einem Post von DAO
Ohne Dokument ist das Überlassen (= jemand anderen geben) ausserhalb eines Schiessstandes nicht nicht erlaubt.
Ist blöd, hilft aber nix (hint: du kannst dir nen Vordruck in x-facher ausfertigung zu deinen Waffen legen).

Du darfst deine Waffen niemanden überlassen der diese unrechtmäßig nutzen könnte (zB. Menschen in Emotionaler Ausnahmesituation).
Ich bezweifle das der Täter genug freie Plätze hatte (bzw. überhaupt eine WBK/einen WP).

Der Transport von deinem Grundstück zu einem anderen Grundstück ist nur mit Zustimmung des Mieters/Besitzers des Grundstücks zulässig, alles andere zählt als illegales führen einer Waffe sofern du keinen WP hast.
Wird die Waffe schussbereit, bzw. ist die Waffe mit wenig Aufwand Schussbereit (=Magazin geladen in der nähe) transportiert ist das ebenso als führen gewertet.
Die Opfer haben dem Täter sicher nicht erlaubt die Waffe zu deren Haus mitzunehmen.

und ich hab nix anderes geschrieben... zu spekulieren was wirklich war ohne konkrete informationen ist nicht wirklich zielführend.
Eine WBK ist schnell beantragt und ich kenn keinen der sie nicht bekommen hat, vorallem am land draußen.

Im grunde macht es keinen unterscheid ob er sie sich legal ausgeborgt oder einfach gestohlen hat, dass endergebnis ist das selbe.
Die gesetzeslage ist hier schon streng und auch teils konfus durch die immer komplexeren regeln. Einen kriminellen (zukünftigen) interessiert das recht wenig.

DAO

Si vis pacem, para bellum
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korrekt, ein verbrecher wird sich von berufswegen kaum an gesetze halten. ;)

DAO

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Zitat aus einem Post von NiL_FisK|Urd
Dh aber bei Ehepartnern wären alle 3 Beispiele erlaubt, oder?

korrekt bei aufrechter ehe + gemeinsamer wohnsitz :)

Tosca

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Bin zufällig über diesen Artikel gestolpert und hab mir gedacht ich frage mal hier bei den Experten nach: Kann das echt sein, dass man für >800 illegal verkaufte Waffen inkl. Seriennummern herausfräsen nur 2 Jahre ausfasst? Ich mein da können wir uns ja jede Diskussion übers Waffenrecht ersparen wenn derartige Geschäfte mit so geringen Strafen belegt werden :confused:

daisho

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Ich vermute weil sich Haftstrafen bei uns nicht addieren wie in den USA wo du dann 500 Jahre ein-sitzen musst.

Ist das §50? (https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/50)
kA ob daneben noch andere Anklagepunkte dabei ist ala Steuerhinterziehung o.Ä., aber dafür müsste man das Verfahren kennen ...

Hornet331

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Zitat aus einem Post von daisho
Ich vermute weil sich Haftstrafen bei uns nicht addieren wie in den USA wo du dann 500 Jahre ein-sitzen musst.

Ist das §50? (https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/50)
kA ob daneben noch andere Anklagepunkte dabei ist ala Steuerhinterziehung o.Ä., aber dafür müsste man das Verfahren kennen ...

Richtig bei uns wird das Asperationsprinzip angewendet, dass Additions- bzw. Kummulationsprinziep gibt es im Strafrecht bei uns nicht (jedoch im Verwaltungsrecht schon).
Die zusätzlichen Straftaten. bzw. Vergehen können nur erschwerend auf die Strafe wirken.

Persönlich sehe ich das als eine schwäche unseres Rechtssystems.

Steuerhinterziehung wird üblicherweise nicht vor dem Strafgericht, sondern vor dem Finanzgericht verurteilt, sollte noch eine anklage hier im Raum stehen, wird diese gesondert verhandelt. Außer es ist einer der Sonderfälle die unter §17 StGB verhandelt werden könnne.
Es kommt auch immer drauf an, was die StA anklagt, §280 wäre sicher drin gewesen, hat aber auch nur Strafdrohung bis 3 jahre.

Generell ist unser Strafgesetz sehr milde und dadruch auch teilweise unverhältnismäßig.
Wenn ein sandler ein paar mal ein zahnbürstl mitgehen läst und das hald immer wieder macht, kann er mit bis zu 9 monaten bestraft werden (§39 StgB), da rückfallstäter.
Lustigerweise wird der §23 der sich mit gewalttätigen rückfallstäter beschäftigt, garnicht mehr angewendet, afaik gibt es nur mehr eine handvoll insassen in unseren gefängnissen die nach diesem paragraphen einsitzen, obwohl die straftaten die in letzer zeit immer so in den medien sind einige von den tätern predestiniert dafür gewesen wären, schon bevor sie dann die medienwirksame tat begangen haben. Es wird lieber der §21 angewendet und der täter für unzurechnungsfähig erklärt und kostet dem steuerzahler dann ungefähr das x5 fache eines normalen insassen.
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