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Sportschießen & Waffenrecht

Hansmaulwurf 26.04.2016 - 13:05 237156 1689 Thread rating
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Dune

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Vielleicht wirkt mein Standpunkt ein bisschen extrem bei der Pingpongdiskussion, ich hab aber überhaupt nichts gegen Sportschützen. Ich kann sogar die Begeisterung verstehen, und kann mir vorstellen, dass das ein Hobby sein kann, was einem etwas gibt.

Ich find nur diese Ansätze, sich vor irgendwelchen realen oder imaginären Bedrohungen mit Schusswaffen verteidigen zu müssen. Und dann noch oben drauf "wenn mir der Staat(!) die Waffen wegnimmt, besorg ich sie mir halt illegal". Die Waffe ständig schussbereit zu haben für den Ernstfall beißt sich halt auch mit der Verwahrung laut WBK. Mich betrifft's ja zum Glück nicht, aber das da läuten bei mir schon die Alarmglocken hinsichtlich Paranoia. Weder böse noch persönlich gemeint.

Longbow

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Zitat aus einem Post von Dune
Die Waffe ständig schussbereit zu haben für den Ernstfall beißt sich halt auch mit der Verwahrung laut WBK.
Getrennte Verwahrung gibt es in .at nicht, genauso wenig wie vorgeschriebene "Schutzklassen". Als Single Haushalt darf ich die Krachn sogar am Küchentisch liegen haben, sofern ich sicherstellen kann, dass dort niemand hingelangt.

Dune

Here to stay
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Ah ok, habe bei der "sicheren Verwahrung" sowas einen Schrank zum Wegsperren interpretiert. D.h. kann voll geladen herumliegen und die Verantwortung liegt halt beim Besitzer?

Longbow

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Wenn ich im 32. Stock vom sonstwas Tower wohne und eine Sicherheitstür hab, wer soll da unbefugt dazu kommen?

Im Kleingarten Bungalow mit polnischer Plastikfenster Terassentür offen herumliegen lassen, wenn ich gach zum Tschick Automat geh... mag die Polizei wahrscheinlich nicht so.

€dit: Am Ende haben sie DICH ja bei den Cojones, wenn mit deinen Geräten irgendwas passiert. Insofern ist der Incentive schon eher hoch das Zeug ordentlich zu versperren - unabhängig von der rechtl. Beurteilung.
Bearbeitet von Longbow am 18.03.2024, 14:15

voyager

kühler versilberer :)
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Zitat aus einem Post von Dune
Die Waffe ständig schussbereit zu haben für den Ernstfall beißt sich halt auch mit der Verwahrung laut WBK

Nicht zwingend. Auf dem eigenen Grundstück/Wohnung, vorallem wenn ich alleine lebe, darf ich sie ständig geladen bei mir haben. Dies ist kein tragen im Sinne des Waffenrecht (wegen eigenen Grund). In der öffentlichkeit funktioniert dies natürlich nicht. Hier muss ich sie verschlossen transportieren (Rucksack mit Reissverschluss heisst verschlossen). Ob hier eine Bauchtasche mit Reißverschluss,… auch zählt, kann ich dir aber nicht sagen. Vermutlich aber nicht(und in meinen Augen auch hoffentlich, denn dafür gibts gar keinen Grund). Vorallem wenn du so in den Supermarkt spazierst, wärs vorbei, denn dass ist definitiv nicht erlaubt

voyager

kühler versilberer :)
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Zitat aus einem Post von Dune
Ah ok, habe bei der "sicheren Verwahrung" sowas einen Schrank zum Wegsperren interpretiert. D.h. kann voll geladen herumliegen und die Verantwortung liegt halt beim Besitzer?

Ich geh mal von Österreich aus, da wir hier auch cocklovers großteils her sind.

Sichere Verwahrung hängt von mehreren Faktoren ab: Erdgeschoss (blöder) oder höhergelegenes Stockwerk der Wohnung, gibts Mitbewohner im Haushalt ohne WBK (Frau/Kinder,…), Material der Eingangstüre und Schloss usw…..

Zb darf ich (wohne im ersten Stock, nur mit Hund, Kauf an der Tür, Wohnungstüre mit zertifizierten Einbruchschutz, VDS bz+ zertifizierten Türzylinder,…) ohne Probleme geladene Waffen rumliegen lassen in der ganzen Wohnung.

Wohnst du im EG, vielleicht die Terassentür den halben Tag offen,….. musst du sie „besser“ verwahren.

Als „tresor“ reicht in AT ein billiger 30€ Möbeltresor aus. Da dürfen sie auch voll aufmagaziniert drinnen liegen.

Ich hab nen Tresor mit Fingerabdrucksensor geholt, kein Schlüssel den man verlegen kan usw. ,…. Aber sie liegt ungeladen drin (Magazin aber im selben Tresor). Bei der regelmäßigen Kontrolle ists doch angenehmer für den Polizisten wenn du sie nicht schussbereit raus ziehst. SO zumindest mein empfinden. Und wäre mir als kontrollierende Person auch angenehmer

In Deutschland ist das ganze Thema ne ganz andere Hausnummer. Zertifizierte Tresore, gesicherte Aufbewahrung des Tresorschlüssels usw…
Bearbeitet von voyager am 18.03.2024, 14:34

Dune

Here to stay
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Ok spannend, danke für die Erklärung.

Und wie funktioniert das, wenn man die Waffe auf der Arbeit aufbewahrt (Betriebsräume) wie z.B. DAO? Bedarf das die Einverständnis von allen Beteiligten und dann ist das erlaubt? So wie das klingt, gehe ich jetzt mal stark davon aus, dass das nicht illegal von statten geht ;)

Kann mich dunkel erinnern, dass es damals bei der Diskussion um Dornauer damals auch im die Verwahrung ging. Zumindest medial, die Rechtslage kann ich natürlich beurteilen. Wobei ein versperrter Kofferraum wahrscheinlich auch wieder ein Graubereich ist.

userohnenamen

leider kein name
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wennst auf der arbeit einen versperrbaren schrank/safe hast zu dem nur WBK besitzer zugang haben sollte das kein problem darstellen
auto is allerdings ein no-go wenn du nicht drinnensitzt
wenn mans 100% genau nimmt darfst nedmal 100m vom direkten weg abweichen um dir vom mcdrive was mitzunehmen

voyager

kühler versilberer :)
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Zitat aus einem Post von Dune
Ok spannend, danke für die Erklärung.
Wobei ein versperrter Kofferraum wahrscheinlich auch wieder ein Graubereich ist.

Gerne

Kein Graubereich, tiefschwarz. PKW zählt nicht als sichere Verwahrung(bei Abwesenheit), maximal ein Geldtransporter geht

DKCH

...
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https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/...ht_20210517.pdf

zB
Zitat
Keine sorgfältige Verwahrung ist das Zurücklassen einer Waffe in einem – wenn
auch versperrten – Pkw, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Stelle, an der der Pkw abgestellt war, im vollen Sichtbereich gelegen war oder nicht (VwGH 25.1. 2006, 2006/03/0007), die Waffe von außen nicht sichtbar oder das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet ist (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0323).

aber da gibts viele abschreckende beispiele...

Zitat
Kein bloß geringfügiges Verschulden liegt vor, wenn die Pistole nach dem Reinigen für zumindest zwei Tage in einem Holster auf einer Büste in einem unverschlossenen Raum im Haus eines, damals nicht anwesenden, unter Psychosen leidenden Freundes gehangen ist (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034).
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