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Zwangsstrafe

Vinci 21.07.2009 - 11:57 3629 25 Thread rating
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Vinci

hatin' on summer
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Pock I ned!

Zitat
.BPD

Androhung einer Zwangstrafe

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr!

Mit Bescheid vom _____, Zahl w.o., sind Sie zu folgender Leistung verpflichted worden:

Sie haben gemäß § 4 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 den am _____ unter der Zahl _______ von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein ha. unverzüglich abzugeben (Probezeitverlängerung).

Dieser Verpflichtung sind Sie bisher nicht (nicht vollständig) nachgekommen. Die Leistung kann aber auch durch niemanden anderen erbracht werden. Wir setzen Ihnen für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 3 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens.

Wenn Sie diese Nachfrist nicht beachten, werden wir die Erfüllung der Verpflichtung mit folgenden Zwangsstrafen erzwingen:

Geldstrafe von 363€
Haftstrafe von ____

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes


Abgeschlossen hab ich die Mehrphasenausbildung übrigens 2 Wochen VOR Fristende (= 4 + 4 Monate).

-> Ein HOCH auf unsere Beamten. :)
Einfach traurig wie man immer am kürzeren Ast sitzt. Und ich hab jetzt wieder die deppate Rennerei...

$yrus

Freizeitjunkie
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pock i a ned!
da steht doch eh, dass du es bisher unterlassen hast, deinen schein wegen einer probezeitverlängerung abzuliefern, du kriegst eh einen neuen mit neuer Probezeiteintragung.
was soll das jetzt mit der mehrphasenausbildung zu tun haben?

-> eher ein HOCH dem vinci, dass er in der probezeit ein delikt gem. § 4/6 bzw. 7 fsg gesetzt hat :rolleyes:

Zitat
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) ...

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(4) ...

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1.
Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a)
§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b)
§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)
§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)
§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)
§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)
§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
g)
§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2.
mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)
mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)
mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3.
strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8)...

Skatan

peace among worlds!
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versteh ich auch net was da net zum pocken gibt.
was hast denn angestellt?

master blue

Mr. Anderson
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vorallem schreiben sie "noch einmal eine frist von..."
da muss doch davor schon etwas gekommen sein.

es kann schon etwas mit der mehrphasenausbildung zu tun haben, nämlich dann, wenn sie die probezeit aufgrund eines ansich fristgerechten abschlusses verlängern wollen. da kann man den beamten spruch schon gelten lassen.
Bearbeitet von master blue am 21.07.2009, 18:28

HaBa

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Entweder da hat jemand einen groben Fehler gemacht seitens der Behörde (und das zu behebn stellt kein Problem dar und auch keine Rennerei) oder es "ghert" dir eh fest und mit Anlauf, dazwischen gibts da eher nichts.

Vinci

hatin' on summer
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Zitat von Skatan
was hast denn angestellt?

GAR NICHTS

Ich hab am 13.02. auch keinen Wisch erhalten...
Und wenn, dann nur einen, der mich an das einhalten der Mehrphasenausbildung erinnert hat.
Die hab ich aber bereits abgeschlossen.

Ich vermute, dass das scheinbar nicht bis ins Verkehrsamt durchgesickert ist.

/edit
Die Probezeit wurde übrigens wegen nicht einhalten der 1.Frist ala 4 Monate verlängert... Wo man dann ja nochmal 4 Monate Zeit hat um den Rest zu erledigen.


/edit
Moment, jetzt kapier ichs.
Wenn die einem die Probezeit um 1 Jahr verlängern, bekommt man einen neuen Führerschein? Seh ich das richtig? Davon stand im Wisch von Februar KEIN WORT :bash:
Ich wär nie auf die Idee gekommen, dass man das eintragen lassen muss... meine Güte.
Bearbeitet von Vinci am 21.07.2009, 20:15

dosen

Here to stay
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Kostet ca. 60€ für den neuen Führerschein...

Ich hab auch wegen einer Woche drüber eine verlängerung für ein Jahr bekommen... Damals war ich Krank und der erste Termin wäre in der Frist gewessen. Kann man nix machen, blöd gelaufen.

Vinci

hatin' on summer
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Man hat eh ewig Zeit für den Krempel...
Aber ich hab die Probezeitverlängerung als Kavaliersdelikt gesehn. Die 0,1 Promillgrenze und wwi was da gilt betrifft mich eh nicht.

Wenn ich aber gewusst hät, dass eine Probezeitverlängerung einen neuen Schein vorraussetzt, dann hät ich natürlich nicht überzogen.

So wars nur viel Aufregung um nix. Hab gedacht die nehmen mir den Schein weg, weil ich die Ausbildung nicht abgeschlossen hab. So ists eh meine eigene Schuld. Gott sei Dank werfen einem einige oc.at User gleich Fahrerflucht und sonst was an den Kopf. :rolleyes:

WONDERMIKE

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kenough
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Zitat von Vinci
Wenn ich aber gewusst hät, dass eine Probezeitverlängerung einen neuen Schein vorraussetzt, dann hät ich natürlich nicht überzogen.

Ist die Probezeit auf der Scheckkarte vermerkt?

Vinci

hatin' on summer
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Zitat von WONDERMIKE
Ist die Probezeit auf der Scheckkarte vermerkt?

Nein.
Kann das irgendwie eingetragn werden ohne den Schein neuauszustellen?

HaBa

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Dr. Funkenstein
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Zitat von Vinci
Man hat eh ewig Zeit für den Krempel...
Aber ich hab die Probezeitverlängerung als Kavaliersdelikt gesehn. Die 0,1 Promillgrenze und wwi was da gilt betrifft mich eh nicht.

Wenn ich aber gewusst hät, dass eine Probezeitverlängerung einen neuen Schein vorraussetzt, dann hät ich natürlich nicht überzogen.

So wars nur viel Aufregung um nix. Hab gedacht die nehmen mir den Schein weg, weil ich die Ausbildung nicht abgeschlossen hab. So ists eh meine eigene Schuld. Gott sei Dank werfen einem einige oc.at User gleich Fahrerflucht und sonst was an den Kopf. :rolleyes:

Äh, dann stimmt irgendwas nicht => die Probezeitverlängerung laut Gesetzestext ist eindeutig wegen derartiger Delikte => §4 Abs. 3 stehts ja eh, wurde sogar gequotet (und ich habs auch nochmal direkt im RIS gelesen) => im Ausgangspost ist das als Grund angeführt.

Neuen FS bekommt man weil ja im alten nichts eingetragen ist und die Probezeit ja "ablaufen" würde ohne Eintragung.

Vinci

hatin' on summer
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Wenn ich eins dieser Delikte begängen hätte, dann hät ich doch wohl einen Strafzettel kassiert...
Die werden ja alle mit Geldbußen oder gar Haftstrafen geahndet.

Die Probezeitverlängerung ist 100% wegen der nicht eingehaltenen Frist. Ich habe noch NIE einen Strafzettel erhalten oder wurde angehalten...

Oder da liegt wirklich ein grober Irrtum vor.

Es kann doch nicht sein, dass man mir eines dieser Delikte vorwirft, ohne mich zu informieren welches ich wann wie und wo begangen haben soll?!

Vielleicht ist die Verlängerung durch die Nichteinhaltung der Frist schlichtweg nicht expliziet im Gesetztext erwähnt?

HaBa

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Dr. Funkenstein
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Wie schon oben geschrieben: da passt was nicht, wenn sie dir §4 Abs. 3 vorwerfen musst du auch dementsprechend was getan haben. "nicht explizit aufgeführt" spielts nicht, das was dortsteht zählt.

=>

[quote]#

Zweite Ausbildungsphase - Verfahren



§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.
[/quote]

"4c" != "4"


Ich würde das ganz anders angehen, mit Einspruch und so wenn ich keines der Delikte nach §4 Abs. 3 begangen habe ...


Allerdings:

[QUOTE]Originally posted by Vinci

Ich hab am 13.02. auch keinen Wisch erhalten...
Und wenn, dann nur einen, der mich an das einhalten der Mehrphasenausbildung erinnert hat.

...

Davon stand im Wisch von Februar KEIN WORT :bash:
Ich wär nie auf die Idee gekommen, dass man das eintragen lassen muss... meine Güte.
[/QUOTE]

= zuerst keinen Wisch bekommen, dann vielleicht doch aber mit anderem Inhalt und dann stand da irgendwas ganz sicher nicht drin =>

das sollte helfen :D

Vinci

hatin' on summer
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Da steht ich hab den Wisch am 13.02. erhalten.
Auf dem Zettel den ich hab steht kein Datum, könnt auch der, der 1.Fristmahnung sein... oder wie gesagt die 2.Frist, aber KEINES dieser Delikte.

Dass sie im Februar bei Ablauf der 1.Frist nochmal gemahnt habn, wird schon gut sein, aber mehr auch nicht.

Ich hab bisher 1x Strafe gezahlt, das war wegen falsch parken in einer Kurve mit Halteverbot.

Die werden mich doch kaum blitzen (oder was auch immer ich getan haben soll, mehr als zu schnell fahren kanns nicht sein), sich dann ein halbes Jahr ins Fäustchen lachen und mir dann mitteilen, dass meine Probezeit deswegen verlängert wird (+ Nachschulung oder so? wer weiß was mich da erwartet).
Wenn ich auch nur IRGENDEINES dieser Delikte begangen haben soll, dann hätte ich doch bereits Strafe zahlen müssen, jetzt mal die sonstigen Konsequenzen nicht beachtet...

master blue

Mr. Anderson
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da hilft wohl nur zum magistrat gehen, mehr als ein rätselraten wird hier nicht herauskommen. gib uns bescheid, wie es ausgegangen ist. bin schon sehr gespannt, ob der amtsschimmel zugeschlagen hat. :D
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