kl4Uz
ambestenwisser
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so ich habs gefunden: Die obgenannten Bestimmungen des § 42 über die Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch gelten nicht für Computerprogramme, welche vervielfältigt und bearbeitet werden dürfen, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den/die zur Benutzung Berechtigte/n notwendig ist. Insbesondere darf der/die Berechtigte Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist.
Weiters darf der/die Berechtigte „das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er/sie berechtigt ist.“ (§ 40d i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 151/1996; - hier keine Änderungen durch die Novelle)
2. Weitreichende Sonderbestimmungen gibt es auch für Datenbanken. Diese sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet oder einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Sie werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind – Datenbankwerke. (§ 40f i.d.F. Bundesgesetzblatt I Nr. 25/1998; - hier keine Änderungen durch die Novelle)
Für Datenbankwerke sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 3 und 4 über die Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch nicht bzw. nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen darf.
Die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch für Forschungszwecke ist weiters auch dann erlaubt, wenn diese auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger erfolgt und nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke durchgeführt wird. (§ 40h i.d.F. Bundesgesetzblatt I Nr. 32/2003)
Die Novelle zum Urheberrechtsgesetz trat mit 1. Juli 2003 in Kraft. Quelle: http://info.tuwien.ac.at/histu/mb/2003/SOM-04.html
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Viper780
ElderEr ist tot, Jim!
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ob das ganze legal ist?? JEIN das umgehen von kopierschützen ist illegal! jedoch besteht weiterhin das recht auf eine Sicherheitskopie ... no-cd patches sind auf jeden fall legal wenn du die cd selbst besitzt in Österreich (noch ?) nicht illegal! des is in deutschland so!
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-TB-
OC Addicted
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in Österreich (noch ?) nicht illegal! des is in deutschland so! bist dir sicher ?
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Viper780
ElderEr ist tot, Jim!
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zu 99% ausadem der obere gesetzes auszug vom kl4Uz bestätigtdes
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kl4Uz
ambestenwisser
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bist dir sicher ?  lest doch bitte den gesetzestext den ich gepostet hab! Siehe oberster post auf dieser seite. Demzufolge wäre es nicht illegal.
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goauld85
Banned
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Ich scheis auf Ilegal
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freq
killed by Spunz
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Ich scheis auf Ilegal wichtige info
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max
Here to stay
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ist warscheinlich net das wast hören willst  , aber: erstes spiel - cd ins dvd-lw zweites spiel : cd ins cd-rw lw mfg max
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