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Gewährleistung ab 2002 auswirkung auf Preìs?

EsCuLAp 31.12.2001 - 12:21 2594 49
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EsCuLAp

Socken Schatzmeister
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Hab heut auf der Goldi HP gelesen

"WICHTIGE MITTEILUNG - AB 1.1.2002 SIND GESETZLICH 2 JAHRE GEWÄHRLEISTUNG VORGESCHRIEBEN!
DADURCH SEHEN WIR UNS LEIDER GEZWUNGEN DIE PREISE UM 7% ZU ERHÖHEN[...]"

Das sind knapp 10% - ist das eine Goldadler-only Aktion oder ziehen da andere mit?

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:eek: 7% erhöhung! *schreck*

das problem bei der neuen 2jahres regelung ist aber nicht die dauer von 2 jahren - weil beweise du als kunde mal, dass ein mangel schon beim kauf vor 20 monaten da war.

das problem ist das kschg, weil da drinnen steht, dass der austausch von produkten "vor ort" zu passieren habe - "vor ort" heißt, dass der händler einen techniker schicken muss, der das teil tauscht, wenn der aufwand für fahrt usw in relation zum wert des zu tauschenden objektes steht -> das ist bei computereinzelteilen nicht der fall -> der konsument kann auf kosten des händlers das teil zurückschicken und bekommt asap ersatz zugeschickt.

wenn der kunde es will, kann er das paket auch per UPS abholen lassen, der händler muss zahlen (weil die alternative "vor ort" heißt, wird er das auch tun).

der geizhals spekuliert sicher mit unzähligen rückläufen auf seine kosten -> er erhöht schon mal alle preise um 2 bis 3 rückschickkosten.

that

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Der Goldi ist doch eh dafür bekannt, dass er nix umtauscht, auch wenns hin ist. ;)

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Zitat von that
Der Goldi ist doch eh dafür bekannt, dass er nix umtauscht, auch wenns hin ist. ;)

wennst auf deinem recht als konsument bestehst, dann kann er nix dagegen machen - nur die meisten leute sind halt zu faul/feig/wasauchimmer, sich durchzusetzen.

taz

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hast wohl no nie dort eingekauft rettich da kommst da vor wie in einer diktatur no chance auch nur nen techniker zu sprechen der sagt i habs ma angeschaut es geht. wenn i sag es geht end und will sehn wie es geht .. na ka zeit ... usw lässt sich beliebig fortsetzen :(

hab aber trotzdem einen austausch gekriegt :D einfach 4 wochen nix gemacht angerufen i wills abholen .. "hm leider die platte is noch ned zurück vom einschicken .. wollens vielleicht gg einen geringen aufpreis eine andere haben ? .."
da der techniker meinte sie is ned defekt is sie bestimmt weiterverkauft worden :eek: :D

@gewährleistung: der unternehmer kann ja wählen zw austausch und verbesserung was für ihn die geringere belastung is .. und wenn im kschg nur was von austausch steht heisst das doch das bei verbesserung keine vor ort pflicht besteht oder irr ich da ?

that

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Ich besteh da einfach auf mein Recht als Konsument, dort gar nicht erst zu versuchen etwas zu kaufen.

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@ taz:
stimmt, ich hab dort noch nie eingekauft. und das bleibt auch so. :)

den genauen wortlaut aus dem neuen kschg kann ich dir leider nicht sagen, aber ich tippe mal, ob austausch oder verbesserung wird wohl egal sein (frage: wie verbessert man ein elektronisches teil, ohne es auszutauschen!?)

edit:
@that:
schön gesagt :)

taz

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@rettich , that: jaja i war halt mal jung ;)

hm stimmt a mainboard nach nem kurzen versuchen zu reparieren ... ;)
aber die frage is nun wenn man sagt ok mainboard hat was und händler schickt ein zur nachbesserung ( man weiss ja ned ob austausch oder ein freak das noch hinkriegt)
is das nun austausch oda ned ;) mah kompliziert

hm man könnte auch sagen dass einschicken und 3 wochen warten unzumutbar is für konsument = kann auf austausch bestehn nur das mach mal nem händler klar

Römi

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Hammer holen und drauf einschlagen....:D

that

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Zitat von Römi
Hammer holen und drauf einschlagen....:D

Auf das Board oder auf den störrischen Händler? :D

dime

rockz da world
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Schauts euch mal das an ..


"Mit 1. Jänner 2002 wird in Österreich eine Novelle des Gewährleistungsrechts wirksam, womit auch die entsprechende Richtlinie der EU umgesetzt wird.
Dazu ein Gespräch mit Dr. Gerhard Kirchner, Geschäftsführer des Wiener Gremiums „Computer & Bürosysteme“.

Gerne werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie verwechselt. Was sind die Unterschiede?
Dr. Gerhard Kirchner: Die Gewährleistung ist produkt- und branchenunabhängig durch Gesetze geregelt und betrifft Sach- und Rechtsmängel zum Zeitpunkt der Übergabe der „Sache“ an den Kunden.
Garantie ist immer eine freiwillige vertragliche Zusage des Produzenten, des Lieferanten oder gar des Fachhändlers an den Käufer und betrifft nur die Mängel, die bei der Nutzung eines Produktes auftreten. Für die Dauer der Garantie gibt es keine gesetzlichen Spielregeln - juristisch betrachtet wird damit bloß auf die Qualität des Produktes verstärkt hingewiesen. <nach oben>

Welches sind die wesentlichen Änderungen in der „Gewährleistung neu“ bei Geschäften mit Konsumenten?
Es wird die Definition eines Mangels einfacher - es entfallen die Bewertungen des Mangels, also „wesentlicher“ oder „unwesentlicher Mangel“. Klar ist aber, daß es sich um einen feststellbaren Mangel handeln muß.
Für alle „beweglichen“ Produkte gilt dann ab 1. Jänner 2002 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren – bis Ende 2001 sind es weiterhin nur sechs Monate.
Und es wird die Erbringung der Beweislast umgekehrt: Anders als bisher muß ab 2002 der Händler dem Konsumenten beweisen, daß kein Mangel vorgelegen ist, wobei diese Vorgehensweise nur sechs Monate ab Übergabe des Produktes gilt – was auch die Frist für die Einbringung einer Klage ist. Nach diesen sechs Monaten ist es wieder umgekehrt, dann muß der Konsument dem Händler einen Mangel beweisen. Eventuelle Transport- und Versandkosten sind vom Unternehmer zu tragen. <nach oben>

Was gilt bei B2B-Geschäften?
Bei Geschäften zwischen Firmen ist es möglich, diese Gewährleistungsfristen vertraglich beliebig zu verändern – eine Einschränkung auf „Null“ ist allerdings nicht zulässig, außer bei gebrauchten Waren. Zusätzlich können natürlich auch individuelle Vereinbarungen zur Beweislastumkehr getroffen werden. <nach oben>

Welche Rechte hat der Käufer im Falle eines Mangels?
Wichtig ist, daß die Gewährleistung nur bei der Firma geltend gemacht werden kann, bei der das Produkt auch gekauft wurde.
Der Käufer kann Verbesserung, was heißt Nachbesserung oder Nachtrag von Fehlendem, fordern. Erst wenn diese Maßnahmen nicht wirken, kann der Austausch der Ware eingefordert werden. Wenn diese beiden Schritte – Verbesserung bzw. Austausch – durch den Händler in angemessener Zeit nicht möglich sind, kann der Käufer eine Minderung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages fordern. <nach oben>

Was muß ein Fachhändler in Sachen Gewährleistung bei den Lieferanten beachten?
Der Händler wird üblicherweise - per Definition - nicht der Hersteller eines Produktes sein. Daher ist es wichtig, daß in den mit den Lieferanten vereinbarten Lieferbedingungen keine Einschränkungen in Sachen Gewährleistung enthalten sind. Im Falle eines Gewährleistungs-Mangels kann und muß der Händler daher die Behebung dieses Mangels bei seinem Lieferanten einfordern.
Ansprüche eines Fachhändlers bei seinem Lieferanten aufgrund von Gewährleistungsforderungen eines Kunden müssen innerhalb von zwei Monaten vorgebracht werden, allerdings darf der Einkauf dieses Produktes durch den Fachhändler nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen. <nach oben>

Informationen
Bundesgesetzblatt 48/2001 vom 8. Mai 2001, im Internet unter: http://www.bgbl.at

Für weitere Information wenden Sie sich an die Rechtsabteilung Ihrer lokalen Wirtschaftskammer. Für Wien ist zuständig:

Wirtschaftskammer Wien, Rechts- und gewerbepolitische Abteilung, 1010 Wien, Stubenring 8 – 10, Tel. 01/514 50-1548 oder 1262, Fax 01/514 50-1483. http://www.wko.at/wien





Alles klar ?

xdfk

pädagogisch wertvoll
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das ganze ist kein problem wenn man beim richtigen händler (deines vertrauens) einkauft. auch wenn der preis mal ab und zu "etwas" höher ist aber dafür gibts ja 100%iges austausch und rückgaberecht bei nichtgefallen.....

leider gibts viel zu wenige kompetente händler dieser sorte.

master blue

Mr. Anderson
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Zitat
Maßnahmen nicht wirken, kann der Austausch der Ware eingefordert werden. Wenn diese beiden Schritte – Verbesserung bzw. Austausch – durch den Händler in angemessener Zeit nicht möglich sind, kann der Käufer eine Minderung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages fordern.

was ist eine nicht angemessene zeit? sind das 1 monat, 2 wochen??

dime

rockz da world
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bin grad auf der Suche nach der "angemessenen Zeit"

dime

rockz da world
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So jetzt der ganze Gesetzestext :D

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 8. Mai 2001 Teil I 48. Bundesgesetz: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz . GewRÄG (NR: GP XXI RV 422 AB 522 S. 62. BR: AB 6348 S. 676.) [CELEX-Nr.: 399L0044] 48. Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz . GewRÄG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert: 1. § 922 hat samt Überschrift zu lauten: .Gewährleistung § 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. (2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.. 2. § 924 hat samt Überschrift zu lauten: .Vermutung der Mangelhaftigkeit § 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.. 3. § 932 hat samt Überschrift zu lauten: .Rechte aus der Gewährleistung § 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. (3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preis-minderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlich-keiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.. 4. § 933 hat samt Überschrift zu lauten: .Verjährung § 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlänge-rung dieser Frist vereinbaren. (2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf. (3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.. 5. Nach § 933 werden folgende §§ 933a und 933b samt Überschriften eingefügt: .Schadenersatz § 933a. (1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. (2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Aus-tausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Über-nehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers. Besonderer Rückgriff § 933b. (1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt. (2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewähr-leistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.. 6. § 1167 hat samt Überschrift zu lauten: .Gewährleistung § 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.. Artikel II Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 a) hat in Abs. 1 der Einleitungssatz zu lauten: .Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen.; b) hat der Abs. 2 zu lauten: .(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen..; c) wird nach dem Abs. 2 folgender Absatz angefügt: .(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.. 2. Die §§ 9 bis 9b haben zu lauten: .§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. (2) Die §§ 925 bis 927 und 933 Abs. 2 ABGB über Viehmängel sind auf den Erwerb durch Verbraucher nicht anzuwenden. § 9a. War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht. Vertragliche Garantie § 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben. (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.. 3. In § 13a Abs. 1 werden a) in der Z 2 am Ende das Wort .und. durch einen Beistrich ersetzt; b) in der Z 3 nach dem Ausdruck .(5a). das Wort .und. angefügt und danach c) folgende Z 4 eingefügt: .4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB.. 4. Im § 28a Abs. 1 werden die Worte .oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln. durch den Ausdruck . , der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammen-hang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr. ersetzt. 5. Dem § 41a wird folgender Abs. 11 angefügt: .(11) Die §§ 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.. Artikel III Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/1999, wird wie folgt geändert: 1. In § 178g Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten: .Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerk-schaftsbund, dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur und dem Verein für Konsumenten-information mitzuteilen.. 2. Dem § 191c wird folgender Abs. 4 angefügt: .(4) § 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.. Artikel IV In-Kraft-Treten Artikel I dieses Bundesgesetzes (Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs) tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die dadurch geänderten Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden. Artikel V Umsetzung Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchs-güterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt. Klestil Schüssel Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: Digitale Publikationen GmbH


Findet Ihr da was ?? Ich nix ?? Was ist wirklich eine "angemessene Zeit " ??
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